Auch Hilfen für den Vereinssport

Positives Signal für den derzeit unfreiwillig ruhenden NRW-Sport: Vom milliardenschweren Rettungsschirm des Bundes und Landes können mit sofortiger Wirkung auch gemeinnützige Sportvereine profitieren, wenn sie unternehmerisch tätig sind. Freiberufliche Trainer*innen und Übungsleiter*innen, die diese Tätigkeit als Haupterwerb ausüben, sind ebenfalls anspruchsberechtigt.

„Diese Regelung wird einen großen Beitrag zum gesellschaftlich notwendigen Erhalt unserer Sportvereine und zur Stärkung unserer teilweise sehr verunsicherten Mitgliedsorganisationen leisten. Ein besonderer Dank hierfür geht an die Verantwortlichen der Staatskanzlei NRW, die sich mit uns gemeinsam für eine solche Lösung stark gemacht haben“, betont Landessportbund-Präsident Stefan Klett.

Im unternehmerischen Bereich erleiden die Sportvereine mit der vollständigen Einstellung des Sportbetriebes seit dem 16.März 2020 massive Einnahmeverluste. Dem stehen in vielen Vereinen Fixkosten gegenüber wie zum Beispiel Mieten oder Personalkosten. Da die Vereine als gemeinnützige Organisationen nur in begrenztem Umfang Rücklagen bilden dürfen, können sie sehr schnell in Zahlungsschwierigkeiten und damit in Insolvenzgefahr geraten.

„Es ist eine gute Nachricht, dass aus dem von Bund und Land aufgespannten Rettungsschirm sowohl gemeinnützige Sportvereine, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, als auch freiberufliche Trainerinnen und Trainer sowie Übungsleiterinnen und Übungsleiter, die diese Tätigkeit als Haupterwerb betreiben, als gemeinnützige Unternehmen oder als Soloselbstständige antragsberechtigt sind“, sagt Staatssekretärin für Sport und Ehrenamt Andrea Milz.

„Wir freuen uns, dass auch in diesen Zeiten unsere Vereine vom Land nicht alleine gelassen werden und auch sie Unterstützungsleistungen beantragen können“, freut sich KSB Präsident Frank Schott.

Betroffene können über die NRW-Soforthilfe 2020 finanzielle Unterstützung durch das Land Nordrhein-Westfalen beantragen (www.wirtschaft.nrw/corona).